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Überblick über die Regelungen bei geringfügig Beschäftigten

Die versicherungsrechtliche Beurteilung von geringfügigen Beschäftigungen wird mit Wirkung vom 01.04.2003 durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl I S. 4621) grundlegend geändert.

Die drei wichtigsten Änderungen lauten:

 

-        Erhöhung der Geringfügigkeitsgrenze von 325 € auf 400 €, ab 01.01.2013 bis 450 €

-        Wegfall der Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit von 15 Std.

-        Jeder Beschäftigte kann wieder eine Nebenbeschäftigung unabhängig von seiner Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung ausüben, ohne das eine Zusammenrechnung mit der nicht geringfügigen Beschäftigung erfolgt.

 

Neben den geringfügigen Beschäftigungen gibt es weiterhin die kurzfristigen Beschäftigungen mit der Zeitgrenze von zwei Monaten bzw. 50 Arbeitstagen. Hier gilt dann aber das Kalenderjahr und nicht mehr das Zeitjahr.

 

Nachdem das Gesetz bereits im letzten Jahr verabschiedet wurde liegt seit dem 25.02.2003 nunmehr eine sog. „Geringfügigkeits-Richtlinie“. Dabei handelt es sich um eine Stellungnahme der Spitzenverbände der Krankenkassen, der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der Bundesanstalt für Arbeit.

 

Auch wenn insgesamt die Regelungen zu begrüssen sind, zeigt sich, dass es weiterhin eine Fülle von verschiedenen versicherungsrechtlichen Beurteilungen gibt, die in dem o.a. Schreiben ausführlich dargestellt sind.

 

Daneben wurde für den Bereich von über 450 € bis zu 850 € eine sog. „Gleitzone“ neu eingeführt. Auch hierzu haben die o.g. Spitzenverbände ebenfalls am 25.02.2003 eine Stellungnahme herausgegeben.

 

Die kompletten Schreiben können im Internet unter der Adresse:

 

www.vdr.de

 

eingesehen werden und stehen ebenfalls für einen download bereit.

 

Hier nun einige der wichtigsten Änderungen:

 

Pauschalabgaben für geringfügige Beschäftigungen

 

Für geringfügig Beschäftigte hat der Arbeitgeber Pauschalabgaben zu entrichten. Diese betragen 25% bei gewerblichen Arbeitnehmern (15% Rentenversicherung, 13% Krankenversicherung und 2% Steuern) und 12% für geringfügige Beschäftigungen in Privathaushalten (je 5% für Renten- und Krankenversicherung und 2% für Steuern). In beiden Fällen besteht eine Aufstockungsoption zur Rentenversicherung für Arbeitnehmer. Bei der Steuer handelt es sich um eine Abgeltungssteuer.

 

Die einheitliche Pauschalsteuer für geringfügige Beschäftigungen (§§ 8 Nr. 1, 8a SGB IV) hat der Arbeitgeber gemeinsam mit den pauschalen Renten- und Krankenversicherungsbeiträgen an die Bundesknappschaft der Verwaltungsstelle Cottbus zu entrichten.

 

Geringfügige Beschäftigung unter Vorlage einer Lohnsteuerkarte
Nach dem Gesetzeswortlaut handelt es sich bei der einheitlichen Pauschalsteuer von 2 % um eine Kann-Vorschrift. Der Arbeitgeber ist hierzu nicht verpflichtet. Es steht ihm frei, von geringfügig Beschäftigten die Vorlage einer Lohnsteuerkarte zu verlangen und den Lohnsteuerabzug nach der maßgeblichen Steuerklasse durchzuführen, auch wenn er für die Renten- und Krankenversicherung im Rahmen der 450 EUR-Verdienstgrenze pauschale Arbeitgeberbeiträge abführt.

Pauschale Lohnsteuer von 20 %
Liegen die Voraussetzungen für die einheitliche Pauschalsteuer nicht vor, weil der Arbeitgeber keine pauschalen Rentenversicherungsbeiträge an die Bundesknappschaft zu entrichten hat, kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20% des Arbeitsentgelts erheben. Außerdem ist der Solidaritätszuschlag und ggf. die pauschale Kirchensteuer zu entrichten. Hierunter fallen Arbeitnehmer mit mehreren geringfügigen Beschäftigungen i. S. der §§ 8 Nr. 1, 8a SGB IV. Obgleich das Arbeitsentgelt für die einzelne Beschäftigung monatlich nicht mehr als 400 EUR beträgt, entsteht durch die gebotene Zusammenrechnung (§ 8 Abs. 2 SGB IV), für sämtliche Beschäftigungsverhältnisse Versicherungspflicht. Der Arbeitgeber hat pauschalen Steuerbeträge im Rahmen der Lohnsteuer-Anmeldung an sein Betriebsstätte-Finanzamt abzuführen. Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft beschränkt sich auf die Pauschalsteuer von 2 %.

Liegt das Arbeitsentgelt in der sog. Gleitzone zwischen 400 und 800 EUR, für die der volle Arbeitgeberanteil und ein ermäßigter Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung gilt, ist die Möglichkeit der Lohnsteuer-Pauschalierung ausgeschlossen. Der Arbeitgeber hat den individuellen Lohnsteuerabzug nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmen, bei mehreren Dienstverhältnissen nach der Steuerklasse VI.

Meldungen für geringfügig entlohnte Beschäftigte

 

Für die geringfügig entlohnten Beschäftigten hat der Arbeitgeber der Einzugsstelle auf maschinell verwertbaren Datenträgern oder durch Datenübertragung die allgemein für die Beschäftigten üblichen Meldungen zu erstatten. Wenn der Arbeitgeber die Pauschalsteuer für die geringfügig entlohnten Beschäftigten zahlt, ist im Beitragsnachweis auch die Steuernummer des Arbeitgebers anzugeben.

 

Mehrere geringfügige Beschäftigungen
 

Diese werden nach wie vor zusammengerechnet, wobei immer die als erstes begonnene Tätigkeit herausgenommen wird. Eine Zusammenrechnung ist nicht vorzunehmen, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit einer kurz-fristigen Beschäftigung zusammentrifft.

 

Beginn oder Ende der Beschäftigung im laufenden Kalendermonat
 

Beginnt oder endet die Beschäftigung im Laufe eines Kalendermonats, ist von einem anteiligen Monatswert auszugehen, dieser ist wie folgt zu ermitteln:

 

450 Euro x Kalendertage

------------------------------ = anteiliger Monatswert

               30

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