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Ausstellen von Rechnungen

Durch das Steueränderungsgesetz 2003 sind Änderungen mit Wirkung zum 01.01.2004 eingeführt worden.

 

Die Vorschriften enthalten Anweisungen über zwingend notwendige Angaben, die in einer Rechnung enthalten sein müssen. Dabei gilt auch eine Gutschrift als Rechnung.

 

Sind die Angaben nicht enthalten, wird für den Rechnungsempfänger der Vorsteuerabzug nicht gewährt.

 

Gem. § 14 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) müssen folgende Angaben enthalten sein:  

1.

der vollständige Name und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2.

die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundesamt für Finanzen erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,

3.

das Ausstellungsdatum,

4.

eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),

5.

die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,

6.

den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,

7.

das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist und

8.

den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Daneben gelten gem. § 14 a UStG noch gesonderte Vorschriften im Rahmen des innergemeinschaftlichen Rechtsverkehrs und der Differenzbesteuerung.

 

Gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG ist ein Vorsteuerabzug nur möglich, wenn der Leistungsempfänger eine Rechnung gem. §§ 14, 14 a UStG besitzt.

 

Bei Rechnungen über Kleinbeträge gelten gem. § 33 USt-Durchführungsverordnung vereinfachte Regelungen:

Rechnungen, deren Gesamtbetrag 100 Euro nicht übersteigt, müssen mindestens folgende Angaben enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers;

2.

die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;

3.

das Entgelt und den Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe;

4.

den Steuersatz.

Ebenso gelten Vereinfachungsregelungen für Fahrausweise , die zur Beförderung von Personen ausgegeben werden. Dort müssen folgende Angaben vorhanden sein:

 

 

1.

der Name und die Anschrift des Unternehmers, der die Beförderung ausführt;

2.

das Entgelt und der Steuerbetrag in einer Summe;

3.

den Steuersatz, wenn die Beförderungsleistung nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 des Gesetzes unterliegt.

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