Vorherige Änderungen:
Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Zuge einer Anpassung der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) festgelegt, dass für den Arbeitgeber künftig keine Verpflichtung zur Erstellung, Aufbewahrung und Bereithaltung der Stundenaufzeichnungen mehr besteht, wenn das verstetigte regelmäßige Monatsentgelt des Arbeitnehmers eine Grenze von 2.000 Euro brutto überschreitet und dieses Monatsentgelt für die letzten zwölf Monate nachweislich gezahlt wurde.
Die Aufzeichnungspflicht entfällt künftig außerdem für alle Familienangehörigen, die im Betrieb des Arbeitgebers mitarbeiten. Die geänderte Verordnung ist am 31.07.2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden (vgl. BAnz AT 31.07.2015 V1).
Bisher waren Arbeitgeber nach der MiLoDokV lediglich für diejenigen Arbeitnehmer von den Dokumentationspflichten nach § 17 Abs. 1 MiLoG befreit, deren verstetigtes regelmäßiges monatliches Entgelt mehr als 2.958 Euro brutto betrug. Diese Grenze wird künftig neben den oben genannten Ausnahmetatbeständen allerdings auch weiterhin gelten.