Mit Urteil vom 10.02.2005 hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Einschränkung des Rechts auf Vorsteuerabzug durch § 15 Abs. 1a Nr. 1 Umsatzsteuergesetz nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist. Steuerpflichtige können sich somit auf das günstigere Gemeinschaftsrecht berufen und den vollen Vorsteuerabzug bei Bewirtungsaufwendungen ab dem Jahr 1999 vornehmen, soweit die entsprechenden Bescheide nicht bestandskräftig sind.