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Steuer-Identifikationsnummer: Eine Kennzahl fürs Leben

Die Finanzverwaltung führt ab dem 1. August 2008 eine neue bundeseinheitliche Ordnungskennzahl ein. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat bereits mit der Versendung der persönlichen Steuer-Identifikationsnummer begonnen. Wenn diese Aktion im Herbst 2008 abgeschlossen ist, wird erstmals jeder bei einem Einwohnermeldeamt registrierte Bürger mit einem unveränderlichen Kennzeichen von Geburt bis zum Tod durch eine staatliche Verwaltung zentral erfasst sein.

Sie gilt zunächst nur für natürliche Personen bei der Einkommensteuer.

Die steuerliche Wirtschafts-Identifkationsnummer (W-IdNr.) nach für wirtschaftlich tätige natürliche Personen, juristische Personen und Personenvereinigungen kommt dann erst im Anschluss.

Dann besitzen Einzelunternehmer und Freiberufler zwei Steuernummern, dafür fällt dann künftig die separate Umsatzsteuer-Identifikationsnummer weg.

Die Einführung des bundeseinheitlichen Identifikationsmerkmals bringt Erleichterungen im elektronischen Lohnsteuerverfahren, vor allem aber viele neue Kontrollen. Es kommt generell zu einer erhöhten Transparenz im Besteuerungsverfahren, sodass die Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und Steuerbetrug wirksamer erfolgen kann. Aus der Begründung im Jahressteuergesetz 2008 geht hervor, dass die IdNr. in möglichst vielen Bereichen die Papierbescheinigung durch elektronische Datenübermittlung an die Finanzverwaltung ersetzen soll. Dabei geht es vorrangig um folgende Punkte:

 

  • Umstellung des Lohnsteuerverfahrens von Papier auf Online-Wege; die Tage der Lohnsteuerkarte aus Pappe sind also gezählt.
  • Kontrolle der Besteuerung der Alterseinkünfte mit Hilfe von Rentenbezugsmitteilungen nach § 22a EStG .
  • Einfache Zuordnung von steuerlich relevanten Daten auf elektronischem Wege.
  • Das BZSt als die führende Kontrollbehörde kann die neue Nummer gleich intern einspeisen und nutzen.
  • Im Rahmen der EU-Zinsrichtlinie müssen Kunden bei Auslandsbanken zwingend eine Identifikationsnummer angeben, mangels Vorlage galt das bislang aber noch nicht für deutsche Anleger.
  • Umsetzung der OECD-Empfehlungen zur Taxpayer Identification Number (TIN), sodass es beim internationalen Informationsaustausch in Steuersachen zu einer erheblichen Verbesserung des Verwaltungsvollzugs kommen wird.
  • Sozialträger müssen Daten über die gewährten Leistungen bis Ende Februar des Folgejahres per Datenfernübertragung übermitteln, soweit sie nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen sind.
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